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News

Folgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Punkte, die für Sie als Spielplatzbetreiber relevant sind. Darüber hinaus stehen unsere fachkundigen Vertriebsmitarbeiter gerne für konkrete Fragen zur Seite.

1. Gesetzliche Bestimmungen

In Österreich gibt es für Spielplatzgeräte keinen Bestandsschutz. Das bedeutet, dass beim Erscheinen einer neuen Norm dieser Stand der Technik auch auf alte Geräte, die nach einer alten Norm errichtet wurden, angewendet wird.

Das bedeutet, dass alle Geräte, die vor dem Erscheinen der europäischen Spielgerätenorm im Jahr 1998 zu adaptieren oder zu entfernen sind. Unter anderem ist zu beachten, dass vor 1998 kleinere Abstandsmasse von z.B. Sprossen erlaubt waren oder der Sicherheitsbereich seitlich einer Schaukel zu einem kombinierten Klettergerät geringer sein durfte.

Laut der Spielgerätenorm sind zwar keine Hinweistafeln an Spielplatzgeräten erforderlich, in der Rechtsprechung werden diese jedoch im Sinne der Verkehrssicherungspflicht bei manchen Geräten gefordert.

So wird allen Spielplatzbetreibern empfohlen, bei Korbschaukeln, Nestschaukeln und bei Seilbahnen mit Sitzpendel Hinweistafeln zur richtigen Benützung zu installieren. Hierzu gibt es mögliche Vorlagen auf der SBVA-Webseite zur Ansicht. Als Service für Sie bieten wir Schilder zum Nachrüsten an. Darüber hinaus werden passende Schilder bei Neugeräten mitgeliefert.

2019 norm hinweistafeln

2. Fallschutzböden

Künftig sind Hersteller / Lieferanten von Fallschutzböden dazu verpflichtet Kunden, genaue Informationen über die Eigenschaften des Materials, die richtige Installation sowie die nötige Wartung zu liefern. Darüber hinaus haben sie die zu erwartende Lebensdauer zu nennen.

Prüfer müssen künftig anhand dieser Herstellerinformationen überprüfen und dokumentieren, ob der Boden vor Ort diesen Angaben entspricht. Es wird daher in Zukunfteine Kennzeichnung von synthetischen Belägen sowie eine aufwändigere Prüfung von losen Schüttmaterialien nötig sein. 

Der SBVA hat sich gemeinsam mit dem TÜV Austria dazu entschieden, die neuen Normanforderungen betreffend Fallschutzböden für die Dauer von 12 Monaten (bis 29.08.2019) auszusetzen und die Anforderungen betreffend Fallschutzböden der EN 1176:2008 weiterhin anzuwenden. Diese Aufschiebung dient dazu, entsprechende Erfahrungssammlung betreiben zu können, um die geforderten Informationen künftig liefern zu können.

Folgende Vorgangsweise wird zwischen SBVA und TÜV Österreich für Service und Wartung von Fallschutz ab sofort empfohlen: 

  • Der vorhandene Fallschutz soll nicht mit neuem Material vermischt oder ergänztwerden, da dadurch keine wirksame Aussage über die stoßdämpfende Wirkunggetätigt werden kann. In allen anderen Fällen wird die Prüfung mittels HIC- Testempfohlen.
  • Bei mangelhaftem Fallschutz (synthetisch und geschüttet) wird eine Sanierung im Sinne der EN1176-1:2017 in Verbindung mit EN1177:2018 empfohlen, wonach dergesamte Sicherheitsbereich mit Fallschutz auszulegen ist.

2019 mangelhafter fallschutz

3. Produktspezifische Anforderungen

Neben den bereits genannten allgemeinen Neuerungen gibt es auch etliche produktspezifische Neuerungen. Jene, die für Betreiber wichtig sind, und für die der SBVA gemeinsam mit dem TÜV Austria eine Auslegung definiert hat, werden nachfolgend aufgelistet.

3.1.  Einmastgeräte

Fundamente von Einmastgeräten müssen für Überprüfungen zugänglich sein. Bei der Verwendung von synthetischen Belägen kann somit eine Revisionsöffnung nötig sein, oder der Belag muss für die Überprüfung aufgeschnitten werden. 

Folgendes halten der SBVA und TÜV Austria betreffend der Zugänglichkeit zu Fundamenten bei Einmastgeräten fest:

  • Es wird auf die Bilddokumentation laut Qualitätsgütesiegel des SBVA verwiesen.
  • Der finanzielle Aufwand einer Revisionsöffnung ist bei ausreichender Dokumentation des Fundaments nicht vertretbar.
  • Eine Revisionsöffnung stellt ein zusätzliches Gefahrenmoment dar.
  • Bei gegebenem Anlass kann der Fallschutz punktuell geöffnet werden.

2019 fundamente einmastgeraete

 

3.2. Gruppenschaukelsitze

Schaukelsitze für mehrere Nutzer sind künftig verpflichtend mit einer zusätzlichen Sicherung auszustatten. Diese soll verhindern, dass der Schaukelsitz bei einem Bruch des Lagers zu Boden fallen kann.

Darüber hinaus dürfen Gruppenschaukelsitze nicht mit anderen Sitzen in einer Schaukelsektion kombiniert werden.

Laut Definition von Gruppenschaukelsitzen sind auch Reifenschaukeln von diesen neuen Anforderungen betroffen.

Folgendes halten der SBVA und TÜV Austria betreffend Gruppenschaukelsitze fest:

  • Die Anforderung der zusätzlichen Sicherung ist für Reifenschaukelsitze übertrieben und bleibt daher bis zur Klärung durch CEN unberücksichtigt.
  • Da die neue Normanforderung in sich nicht stimmig ist, dürfen Reifenschaukeln bis zur Klärung nach wie vor mit Einzelschaukelsitzen in einer Schaukelsektion kombiniert werden.

2019 norm gruppenschaukeln

3.3. Rutschen

Bei langen Gelände- bzw. Röhrenrutschen darf die Länge des ersten geraden Rutschteils 7,0 m nicht überschreiten. Die Länge jedes weiteren geraden Teils nach einer Biegung darf maximal 5,0 m betragen.

Durch den SBVA und den TÜV Austria wird festgehalten, dass aufgrund des fehlenden Bestandschutzes in Österreich (siehe Punkt 1.) Rutschen die diesen Anforderungen nicht entsprechen, anzupassen sind.

2019 norm roehrenrutschen

 

Sie haben bei Ihren Spielplätzen Handlungsbedarf erkannt?

Gerne helfen Ihnen unsere Außendienstmitarbeiter mit unseren Technikern eine Problemlösung zu finden!
T. 0 76 82 / 21 62
E. obra@obra.at

Sie sind sich nicht sicher, ob die Neuerungen Auswirkungen auf Ihre Geräte haben? Dann empfiehlt sich rasch durch den TÜV Austria, das technische Büro Schaller oder einen unserer Partnerbetriebe mit einem qualifizierten Spielplatzprüfer (nach DIN 79161) eine Überprüfung durchführen zu lassen. Anhand des Prüfgutachtens helfen wir gerne bei der Erstellung eines Sanierungskonzeptes.

Für eine Liste an möglichen Prüfern kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail:  obra@obra.at

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