Zum Hauptinhalt springen

News

Allgemeiner Überblick

Überarbeitet wurden der allgemein auf Spielgeräte anwendbare Teil 1, der Teil 2 für Schaukeln, weiters der Teil 3 für Rutschen, sowie der Teil 4 für Seilbahnen und auch der Teil 6 für Wippgeräte.

Generell sind die Änderungen sicherlich nicht so umfangreich wie in der letzten großen Überarbeitung im Jahr 2008, trotzdem gibt es einige Neuerungen die nachfolgend erläutert werden.

Da die Hersteller und auch die Prüfer natürlich nach der Erscheinung eine Gewisse Zeit benötigen um die neuen Anforderungen umzusetzen gibt es eine Übergangsfrist. Diese ist mit Oktober 2018 in der Norm definiert. Beim Ankauf von neuen Spielgeräten sollten Sie also darauf achten, dass auf Zertifikaten ab diesem Zeitpunkt die Prüfung nach EN 1176:2017 angegeben ist. Lediglich für Karusselle, Indoor-Spielanlagen und Raumnetze (Mittelmastpyramiden und dgl.) dürfen noch die alten Ausführungen verwendet werden.

Dies gilt im Übrigen auch für Installationsprüfungen bzw. Jährliche Hauptprüfungen.

Änderungen im Teil 1

Für Hersteller und Prüfer gibt es einige neue Begrifflichkeiten sowie Anforderungen an die Ausführungen von Spielgeräten. So gibt es etwa ein neues Kapitel in der Norm welches sich mit Sprunggeräten befasst. Auch wurde die Anforderungen für leichte Zugänge für Kleinkinder überarbeitet.

Natürlich können Sie sich als Betreiber nicht mit diesen Einzelheiten auseinandersetzen. Sie sollten sich daher bei der Wahl des Prüfers, den Sie mit der jährlichen Hauptprüfung Ihrer Spielanlagen betrauen, vergewissern, dass eine entsprechende Sachkunde gegeben ist und wie weiter oben bereits vermerkt die Prüfung nach der neuen Norm durchgeführt wird.

  • Böden:
    In diesem Zusammenhang ist eine grundlegende Neuerung im Bereich der stoßdämpfenden Böden zu nennen. Hier sind die Prüfer künftig verpflichtet in Ihren Protokollen anzuführen, dass der installierte falldämmende Boden dem entspricht, was Ihnen vom Hersteller angeboten und verkauft wurde. Aus diesem Grund sind folglich die Hersteller / Händler der Fallschutzböden verpflichtet entsprechende Informationen zu den Böden zu liefern, damit diese Überprüfung durchgeführt werden kann.
    In einer Art Betriebsanleitung muss vom Lieferanten angegeben werden welche Schütthöhe etwa bei losem Fallschutz nötig ist, wie synthetische Beläge richtig installiert werden, durch welche äußeren Einflüsse die Dämpfeigenschaft beeinflusst wird (wie etwa bei Minusgraden), wie die Fallschutzböden zu warten sind, usw.
  • Einmastgeräte:
    Bei Geräten bei denen die Standfestigkeit von einer Stütze abhängt muss künftig das Fundament der Konstruktion dauerhaft zugänglich sein. Bei der Verwendung von losem Fallschutzmaterial stellt dies kein Problem dar. Entscheidet man sich jedoch für einen synthetischen Belag gilt es zu überlegen, wie dieser Anforderung nachgekommen werden kann.

Änderungen im Teil 2 – Schaukeln

Die wesentlichen Änderungen in diesem Teil betreffen Gruppenschaukelsitze. Dies sind laut Definition in der Norm alle Sitze auf welchen mehrere Personen gleichzeitig schaukeln können.

  • Sicherung:
    Gruppenschaukelsitze müssen für den Fall des Versagens der Aufhängung bzw. des Lagerseine zusätzliche Sicherung gegen Herunterfallen aufweisen
    Es gilt zu beachten, dass dies laut der Definition von Gruppenschaukelsitzen auch für einfache Reifenschaukeln gelten würde. Hierzu gibt es jedoch schon von mehreren Nationen Anfragen an das europäische Komitee für Normung (CEN), ob alle Gruppenschaukelsitze zusätzlich gesichert werden müssen.
  • Kombination von Schaukeln:
    Ebenso findet sich nun in der Norm eine Anforderung nachdem Gruppenschaukelsitze nicht mit anderen Schaukeln in einem Schaukelfeld kombiniert werden dürfen. Es muss also eine physische Trennung, etwa durch eine Stütze erfolgen.
    Auch bei dieser Anforderung wären Reifenschaukeln nicht ausgenommen. Genauso wie bei der Sicherung gibt es auch hierzu Anfragen an CEN.

Wir halten Sie in folgenden Newslettern bezüglich der Gruppenschaukelsitze auf dem Laufenden.

Änderungen im Teil 3 – Rutschen

Im Teil Rutschen gibt es eine nennenswerte Änderung welche sich für Neuplanungen positiv auswirkt. Denn künftig darf bei kleinen Rutschen, das sind Rutschen die nicht länger als 150 cm sind, die Aufprallfläche beim Auslauf auf 150 cm statt der bisher 200 cm reduziert werden. Üblicherweise sind das Rutschen an Kleinkindergeräten mit einer Podesthöhe von 90 cm oder weniger.

Änderungen im Teil 4 – Seilbahnen

Da die Änderungen für Seilbahnen nur die Hersteller bzw. die Prüfer betrifft, werden diese hier nicht näher erläutert.

Änderungen im Teil 6 – Wippgeräte

Ebenso wie bereits im Teil 3 gibt es auch im Teil 6 eine Änderung die eine Platzersparnis für Neuplanungen mit sich bringt. Dies begründet sich daraus, dass die Wipptypen 2, 3 und 4 nun nicht mehr als Geräte mit erzwungener Bewegung angesehen werden und sich somit, wie auch bei anderen Geräten ohne erzwungene Bewegung, sich die Fallräume bzw. Aufprallflächen mit anderen Spielgeräten überschneiden dürfen

Sicher ist sicher!

Der Betreiber eines Spielplatzes ist für die allgemeine Betriebssicherheit der Spielgeräte im Sinne der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Die Katalog-Produkte von OBRA-Design helfen Ihnen dieser rechtlichen Forderung nachzukommen, da diese nach der europäischen Spielgerätenorm typengeprüft sind und somit für alle Produkte Zertifikate vorhanden sind. Da uns die Sicherheit der Benutzer am Herzen liegt, setzen wir uns schon frühzeitig mit Normänderungen auseinander und schulen unsere Mitarbeiter entsprechend.

Eine große Auswahl an sicheren Spielgeräten für den Außen- und Innenbereich finden Sie in unserem Standardsortiment.

Sie wollen mehr über uns und unsere Produkte erfahren?

Wir und unsere Partner würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.